Allgemeine Geschäftsbedingungen der b+b Automations- und Steuerungstechnik GmbH
Soweit nicht individualvertraglich anderweitig vereinbart, gilt das Folgende:
1. Anwendungsbereich, Abweichende Vereinbarungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle von uns mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“) geschlossenen Kauf- und Lieferverträge einschließlich etwaiger Nebenabsprachen, sofern der Besteller Unternehmer ist und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB schließt.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote, einschließlich der in unseren Preislisten angegebenen Verkaufspreise, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Mündliche oder schriftliche Bestellungen stellen ein bindendes Angebot dar, an welches der Besteller 14 Tage gebunden ist.
2.2 Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) zustande.
3. Produktunterlagen Rechte an Betriebs- und Steuerungssoftware, Auftragsentwicklungen
3.1 Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in unseren Katalogen, Produktblättern und auf der Internetseite sind so genau wie möglich ausgeführt, geben jedoch nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem und für den Besteller zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.
3.2 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung genutzt werden.
3.3 Sofern auf den zu liefernden Waren eine Betriebs- und Steuerungssoftware installiert ist, so unterliegt diese dem Schutz des Urheberrechts und weiterer Gesetze. Alle Rechte an entsprechender Betriebs- und Steuerungssoftware verbleiben bei uns. Der Besteller erhält an Betriebs- und Steuerungssoftware lediglich ein einfaches (nicht ausschließliches) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der zugehörigen Hardware zu nutzen. Eine Trennung von Hardware und Betriebs- und Steuerungssoftware und/oder eine gesonderte bzw. sonst in diesem Sinne nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Betriebs- und Steuerungssoftware sind nicht gestattet. Ergänzend gelten unsere Lizenzbedingungen für Software, die die wir Ihnen auf Nachfrage gern zusenden.
3.4 Sollten wir für den Besteller sonstige Software entwickeln (Auftragsentwicklung) und/oder Betriebs- und Steuerungssoftware und sonstige Software auf die Bedürfnisse des Bestellers anpassen (Customizing), gelten zusätzlich zu diesen AGB unsere Lizenzbedingungen für Software, die die wir Ihnen auf Nachfrage gern zusenden.
4. Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot
4.1 Die Lieferung erfolgt auf Grund der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten. Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, als Nettopreise in Euro ohne Transport und Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger für die Ausführung der Bestellung anfallenden Steuern und Abgaben.
4.2 Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die für die Bestimmung des Entgeltes maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport und von uns zu tragende öffentliche Abgaben in einer Weise verändern, die für uns weder vorhersehbar noch zu vertreten sind, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise im gleichen Verhältnis anzupassen. Sofern die vorgenannten Verhältnisse zu einer Reduzierung der Kosten führen, verpflichten wir uns, unsere Preise im gleichen Verhältnis gegenüber dem Besteller zu senken. Kostenerhöhungen beziehungsweise Kostensenkungen werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
4.3 Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Rechnungen über Lieferungen (oder sonstige Leistungen) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät der Besteller in Zahlungsverzug.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers verlangen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5 Schecks und Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung etwaiger Spesen und Diskont.
4.6 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Schecks und Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Besteller schwerwiegend verletzt wurden und der Besteller dies zu vertreten hat. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
4.7 Beanstandungen unserer Rechnungen hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Rechnungszugang zu erheben. Unterlässt der Besteller die fristgerechte Anzeige, so gilt die betreffende Rechnung als genehmigt. Wir sind verpflichtet, in unseren Rechnungen besonders auf diese Wirkung hinzuweisen.
4.8 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Gefahrtragung, Lieferung und Folgen des Lieferverzuges
5.1 Lieferungen erfolgen EXW (ex works) gemäß Incoterms 2010) 64760 Oberzent.
5.2 Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur ungefähr, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbar, so beginnt diese mit dem Tag der Auftragsbestätigung im Sinne von Ziffer 2.2 und setzt die Abklärung aller technischer Fragen sowie die rechtzeitige Erbringung sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen - insbesondere zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben - sowie sonstige Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
5.3 Wir sind zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Besteller unzumutbar oder vertraglich ausgeschlossen.
5.4 In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob bei uns oder bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten (Selbstbelieferungsvorbehalt), wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen oder behördlicher Anordnung, verlängern sich diese Lieferfristen/-termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung, ohne dass wir dies zu vertreten haben, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
5.5 Soweit der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen hat, um Rechte gegen uns geltend zu machen, beträgt diese Nachfrist mindestens zwei Wochen.
5.6 Im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 7. Abweichend von Ziffer 7.2 ist der von uns zu ersetzende Verzugsschaden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
6. Sachmängel / Gewährleistung
6.1 Wir leisten Gewähr für die einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Waren nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Garantien übernehmen wir nicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
6.2 Der Besteller hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens sieben Werktage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. War der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.3 Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden bzw. soweit eine Versendung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand verbunden wäre, die Möglichkeit zur Besichtigung der als mangelhaft gerügten Ware zu gewähren. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, hat der Besteller die uns insoweit entstandenen Aufwendungen zu erstatten, es sei denn, er hat die unberechtigte Mängelrüge nicht zu vertreten.
6.4 Bei einem rechtzeitig angezeigten Mangel hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“). Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
6.5 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.6 Für Mängel, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, kommen Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht. Wenn die Beschaffenheit der gelieferten Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, steht dem Besteller lediglich ein Minderungsrecht zu. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.7 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
6.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die fünfjährige Verjährungsfrist bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, bleibt bestehen. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den Fällen arglistigen Verschweigens sowie Ansprüche eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.
6.9 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe der Ziffer 7 ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
7. Haftung, Verjährung
7.1 Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“).
7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haften wir nicht.
7.3 Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
7.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (nachfolgend „gesicherte Forderungen“).
8.2 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
8.3 Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt immer in unserem Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 8.2. Wir bieten schon jetzt dem Besteller die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zur Entstehung gelangenden neuen Sachen bzw. unseren Miteigentumsanteilen an diesen neuen Sachen an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an.
8.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 9.2. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. an dem vermischten Bestand zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Übertragung an.
8.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, so überträgt der Besteller bereits jetzt, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der Hauptsache (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) an uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 9.2.
8.6 Der Besteller hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
8.7 Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten für die ordnungsgemäße Pflege des Vorbehaltsgutes erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Dies gilt jedoch nur, soweit die dadurch verursachten Kosten im Rahmen des Üblichen liegen.
8.8 Der Besteller verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere durch Erhebung einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu ermöglichen. Der Besteller trägt alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8.9 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 8.10 bis 8.12 auf uns übergehen.
8.10 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
8.11 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 8.4 bzw. 8.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
8.12 Besteht zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhanden „kausalen“ Saldo.
8.13 Der Besteller ist widerruflich zum Einzug der Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer 8.10 bis 8.11 ermächtigt. Zum Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir nur nach Maßgabe von Ziffer 8.14 berechtigt.
8.14 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag mit uns nicht, befindet er sich insbesondere in Zahlungsverzug, so
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können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
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können wir nach Maßgabe der allgemeinen Rücktrittsregeln des § 323 BGB von diesem Vertrag zurücktreten; im Falle des Rücktritts erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind nach Absprache mit dem Besteller dazu berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadetder Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Besteller nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
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hat uns der Besteller auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Besteller fällig sind;
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sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
8.15 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen ist Beerfelden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.
9.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
9.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft – auch für Wechsel und Scheckklagen – ist Frankfurt/Main, sofern der Besteller Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt
10. Schlussbestimmung
10.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig wieder. Vor Abschluss dieses Vertrages getroffene mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Bedingungen sowie sonstige vorvertragliche Korrespondenz und Vorschläge werden durch diesen Vertrag abgelöst, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
10.2 Bestellungen, Annahmeerklärungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Das Gleiche gilt für die Einräumung von Beschaffenheitsgarantien.
10.3 Geschäfte mit Unternehmern werden gleichbehandelt wie Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
10.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt wie es rechtlich nur zulässig ist.
Stand Juli 2014